§ 10 BFSGV Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden

Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden, müssen Menschen mit Behinderungen diejenigen Barrierefreiheitskomponenten bereitstellen, die der Anbieter audiovisueller Mediendienste für den Benutzerzugang, die Auswahl von Optionen, die Steuerung, die Personalisierung und die Übertragung an Hilfsmittel zur Verfügung stellt.

BFSGV mit letzter Änderung vom 05.12.2025 (BGBl. I Nr. 301, Artikel 23).

Aktualisiert zuletzt am 17.11.2025 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 10 BFSGV Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden (Fehler gefunden?)

Was regelt § 10 BFSGV Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden?

Audiovisuelle Geräte (z. B. Fernseher, Set-Top-Boxen) müssen barrierefrei sein: Untertitel, Audiodeskription, zugängliche Menüs sowie Optionen zur Anpassung von Kontrast, Textgröße oder Eingabeformen sind erforderlich.

  • Untertitel und Audiodeskription müssen unterstützt werden.
  • Menüs müssen gut navigierbar und verständlich sein.
  • Optionen zur Anpassung des Erscheinungsbildes (Kontrast, Textgröße).