Anlage 3 (zu den §§ 14 und 28 BFSG) Informationen über Dienstleistungen, die den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen

  1. Der Dienstleistungserbringer gibt zu seiner Dienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 3 in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise an, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllt. Die entsprechenden Informationen umfassen eine Beschreibung der geltenden Anforderungen und decken, soweit für die Bewertung von Belang, die Gestaltung und die Durchführung der Dienstleistung ab. Neben den Anforderungen an die Verbraucherinformation nach Artikel 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten die Informationen, soweit anwendbar, jedenfalls folgende Elemente:
    1. eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;
    2. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind;
    3. eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt;
    4. die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
  2. Um den Anforderungen gemäß Nummer 1 dieser Anlage zu entsprechen, kann der Dienstleistungserbringer die harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen anwenden.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

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Was regelt Anlage 3 (zu den §§ 14 und 28 BFSG) Informationen über Dienstleistungen, die den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen?

Dienstleister müssen bestimmte Informationen zu ihrer Dienstleistung bereitstellen, wenn diese barrierefrei sein soll. Dazu gehören eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, Erklärungen zur Durchführung, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden, und welche Marktüberwachungsbehörde zuständig ist. Diese Angaben müssen gut sichtbar sein. Der Dienstleister kann harmonisierte Normen oder technische Spezifikationen zur Beschreibung verwenden.

  • Barrierefreie Beschreibung der Dienstleistung.
  • Erläuterung zur Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen.
  • Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
  • Anwendung von Normen oder Spezifikationen, soweit möglich.

Seit Januar 2026 sind die Kontaktdaten der neuen Marktüberwachungsstelle bekannt:

Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen
Carl-Miller-Str. 6
39112 Magdeburg

Telefon: +49 391 567 6970
E-Mail: kontakt@mlbf-barrierefrei.de