§ 5 BFSG Konformitätsvermutung auf der Grundlage technischer Spezifikationen

Bei Produkten und Dienstleistungen, die den technischen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, wird vermutet, dass sie die Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllen, soweit diese von den technischen Spezifikationen oder Teilen dieser technischen Spezifikationen abgedeckt sind.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

Aktualisiert zuletzt am 09.01.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 5 BFSG Konformitätsvermutung auf der Grundlage technischer Spezifikationen?

Anerkannte technische Spezifikationen können ebenfalls eine Konformitätsvermutung begründen, insbesondere wenn keine harmonisierte Norm vorliegt, jedoch nur insoweit, wie die Spezifikation die Anforderungen abdeckt.

  • Technische Spezifikationen als Nachweis möglich.
  • Ergänzend oder ersetzend zu Normen, nur bei entsprechender Abdeckung.