§ 4 BFSG Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter Normen

Bei Produkten und Dienstleistungen, die harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllen, soweit diese Anforderungen von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

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Was regelt § 4 BFSG Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter Normen?

Die Anwendung harmonisierter europäischer Normen begründet die Vermutung, dass die Anforderungen erfüllt sind, sofern die Norm die betreffenden Anforderungen tatsächlich abdeckt und veröffentlicht wurde.

  • Harmonisierte Normen schaffen Konformitätsvermutung.
  • Gilt nur, soweit die Norm die Anforderungen abdeckt.