§ 38 BFSG Übergangsbestimmungen

  1. 1Unbeschadet von Absatz 2 können Dienstleistungserbringer bis zum 27. Juni 2030 ihre Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen, die von ihnen bereits vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden. 2Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge über Dienstleistungen dürfen bis zu dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind, allerdings nicht länger als bis zum 27. Juni 2030 unverändert fortbestehen.
  2. Selbstbedienungsterminals, die von den Dienstleistungserbringern vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung von Dienstleistungen unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Regelungen eingesetzt werden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als fünfzehn Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme, weiter zur Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen eingesetzt werden.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

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Was regelt § 38 BFSG Übergangsbestimmungen?

Produkte und Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig bereitgestellt oder erbracht wurden, dürfen bis zum 27. Juni 2030 weiter genutzt werden. Selbstbedienungsterminals dürfen bis zu 15 Jahre nach ihrer ersten Bereitstellung weiter betrieben werden. Laufende Verträge, die vor dem Stichtag geschlossen wurden, können ebenfalls bis spätestens 27. Juni 2030 unverändert fortgeführt werden.

  • Übergangsfrist für bestehende Produkte und Dienstleistungen bis 27. Juni 2030.
  • Selbstbedienungsterminals: maximal 15 Jahre Weiterbetrieb.
  • Bestehende Verträge bleiben bis 2030 gültig.