§ 36 BFSG Berichterstattung an die Europäische Kommission

1Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission teilen die Länder auf Anforderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder einer von diesem Ministerium benannten und in dessen Geschäftsbereich liegenden Behörde den Vorgaben entsprechend innerhalb der gesetzten Frist, diesem oder der vorgenannten Behörde alle notwendigen Informationen nach Artikel 33 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/882 mit, insbesondere Angaben zu Fortschritten bei der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen sowie zu Auswirkungen dieses Gesetzes auf Wirtschaftsakteure und auf Menschen mit Behinderungen. 2Die Länder stellen diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

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Was regelt § 36 BFSG Berichterstattung an die Europäische Kommission?

Die Länder übermitteln auf Anforderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (bzw. einer von diesem benannten Behörde) alle erforderlichen Informationen nach Artikel 33 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der EU-Richtlinie 2019/882 – insbesondere zu Fortschritten bei der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen und zu den Auswirkungen des Gesetzes auf Wirtschaftsakteure und Menschen mit Behinderungen. Die Übermittlung erfolgt elektronisch.

  • Informationen über Fortschritte bei Barrierefreiheit.
  • Auswirkungen auf Wirtschaft und Menschen mit Behinderungen.
  • Elektronische Übermittlung an die zuständige Bundesstelle. (https://bfsg-gesetz.de/36-bfsg/)