§ 35 BFSG Auskunftspflichten der Wirtschaftsakteure

1Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden nach diesem Gesetz erforderlich sind. 2Ein nach diesem Gesetz zur Auskunft Verpflichteter kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 3Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

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Was regelt § 35 BFSG Auskunftspflichten der Wirtschaftsakteure?

Wirtschaftsakteure müssen auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörde Auskünfte geben, die für die Aufgabenerfüllung nötig sind. In bestimmten Fällen darf die Auskunft verweigert werden (z. B. Selbstbelastungsgefahr), und der Auskunftspflichtige ist über dieses Verweigerungsrecht zu belehren. :contentReference[oaicite:4]{index=4}

  • Auskunftspflicht gegenüber Marktüberwachungsbehörde.
  • Verweigerungsrecht bei Selbstbelastungsgefahr oder Straf-/Ordnungswidrigkeitengefahr.
  • Belehrungspflicht über das Recht zur Verweigerung.