§ 34 BFSG Schlichtung

  1. 1Ein Verbraucher, der geltend macht, dass ein Wirtschaftsakteur gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes oder der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung verstößt und er daher das betreffende Produkt oder die betreffende Dienstleistung nicht oder nur in eingeschränkter Weise nutzen kann, ist berechtigt, bei der Schlichtungsstelle nach § 16 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zu stellen. 2Die Schlichtungsstelle zieht die Marktüberwachungsbehörde auf Antrag des Verbrauchers als Beteiligte im Schlichtungsverfahren hinzu. 3Sie übermittelt zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Abschrift des Schlichtungsantrags an den Wirtschaftsakteur und die Marktüberwachungsbehörde.
  2. Bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 kann ergänzend auch ein Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zur außergerichtlichen Beilegung einer Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses gestellt werden.
  3. Absatz 1 gilt entsprechend für einen nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verband oder eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes, der geltend macht, dass eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Bestimmung der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung verletzt ist und die Verletzung den jeweiligen satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Verbands oder der qualifizierten Einrichtung berührt.
  4. Ein Verfahren nach § 32 Absatz 1 oder 2 ist bis zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens auszusetzen.
  5. Im Übrigen gilt § 16 Absatz 4 bis 7 des Behindertengleichstellungsgesetzes und die Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

Aktualisiert zuletzt am 09.01.2026 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?

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Was regelt § 34 BFSG Schlichtung?

Verbraucher, die geltend machen, dass ein Wirtschaftsakteur gegen das BFSG verstößt, können bei der zuständigen Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz ein Schlichtungsverfahren einleiten.
Auf Antrag des Verbrauchers wird die zuständige Marktüberwachungsbehörde in das Verfahren einbezogen.
Die Schlichtungsstelle übermittelt den Antrag sowohl dem betroffenen Wirtschaftsakteur als auch der Marktüberwachungsbehörde.

  • Schlichtungsverfahren für Verbraucher bei mutmaßlichen BFSG-Verstößen.
  • Marktüberwachungsbehörde wird auf Antrag des Verbrauchers beteiligt.
  • Schlichtungsstelle informiert Wirtschaftsakteur und Behörde über den Antrag.