§ 31 BFSG Veröffentlichung von Informationen

  1. Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, zum Beispiel auf ihrer Webseite, über ihre Existenz, ihre Zuständigkeiten, die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme, ihre Arbeit und ihre Entscheidungen barrierefrei zu informieren.
  2. 1Die Marktüberwachungsbehörde stellt einem Verbraucher auf Antrag die Informationen nach Absatz 1 in einer für ihn wahrnehmbaren Form zur Verfügung. 2Falls erforderlich, erläutert die Marktüberwachungsbehörde dem Antragsteller die Informationen in einfacher und verständlicher Weise. 3Ist eine solche Erläuterung für den Antragsteller nicht ausreichend, soll die Marktüberwachungsbehörde die Informationen in Leichter Sprache erläutern.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

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Was regelt § 31 BFSG Veröffentlichung von Informationen?

Die Marktüberwachungsbehörde informiert die Öffentlichkeit barrierefrei über ihre Zuständigkeiten, Kontaktmöglichkeiten, Arbeitsweise und Entscheidungen – z. B. auf der eigenen Website. Auf Antrag erhalten Verbraucher diese Informationen in einer für sie wahrnehmbaren Form; wenn nötig, wird in einfacher oder Leichter Sprache erklärt. Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderungen können mit Gebärdensprache oder anderen Hilfen kommunizieren, die Kosten trägt die Behörde. :contentReference[oaicite:0]{index=0}

  • Barrierefreie Öffentlichkeitsinformation (Zuständigkeit, Arbeit, Entscheidungen).
  • Bereitstellung auf Antrag in verständlicher, ggf. in Leichter Sprache.
  • Kommunikation mit Kommunikationshilfen (z. B. Gebärdensprache), mit Kostentragung durch Behörde.