§ 26 BFSG Pflichten der Marktüberwachungsbehörde bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten, bei Produkten, die gegen die Barrierefreiheitsanforderungen verstoßen

  1. 1Wird die Marktüberwachungsbehörde von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin darüber informiert, dass ein anderer Mitgliedstaat eine Maßnahme nach Artikel 20 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/882 getroffen hat, so prüft sie unverzüglich, ob diese Maßnahme gerechtfertigt ist. 2Die Marktüberwachungsbehörde informiert die nationalen Wirtschaftsakteure in geeigneter Weise über die Maßnahme des anderen Mitgliedstaates und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. 3Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen ab der Möglichkeit der Kenntnisnahme.
  2. 1Kommt die Marktüberwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so übermittelt sie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich ihre Einwände nach Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/882. 2Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet diese Einwände unverzüglich an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
  3. 1Werden weder von der Europäischen Kommission noch von einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb einer Frist von drei Monaten Einwände erhoben, so gilt die Maßnahme als gerechtfertigt. 2Die Marktüberwachungsbehörde trifft in diesem Fall geeignete Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das Produkt zurückgenommen oder zurückgerufen wird. 3Die Marktüberwachungsbehörde macht die Maßnahmen in geeigneter Weise öffentlich bekannt.
  4. Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen die Europäische Kommission nach Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/882 festgestellt hat, dass die Maßnahme eines anderen Mitgliedstaates gerechtfertigt ist.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

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Was regelt § 26 BFSG Pflichten der Marktüberwachungsbehörde bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten, bei Produkten, die gegen die Barrierefreiheitsanforderungen verstoßen?

Wird die BAuA informiert, dass ein anderer Mitgliedstaat Maßnahmen gegen ein Produkt ergriffen hat, prüft die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich deren Rechtfertigung, informiert nationale Wirtschaftsakteure und gibt ihnen eine vierwöchige Möglichkeit zur Stellungnahme. Bleiben innerhalb der EU-Frist (drei Monate) keine Einwände, gilt die Maßnahme als gerechtfertigt und die Behörde ergreift geeignete nationale Maßnahmen und macht diese öffentlich.

  • Sofortige Prüfung der Maßnahme eines anderen Mitgliedstaats.
  • Informierung nationaler Wirtschaftsakteure und vierwöchige Stellungnahmefrist.
  • Wenn innerhalb von drei Monaten keine Einwände: Umsetzung nationaler Maßnahmen und öffentliche Bekanntmachung.