§ 25 BFSG Unterstützungsverpflichtung

  1. Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben einander zu unterstützen und sich gegenseitig über Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren.
  2. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin informiert die Marktüberwachungsbehörden über Meldungen der Europäischen Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

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Was regelt § 25 BFSG Unterstützungsverpflichtung?

Marktüberwachungsbehörden und die BAuA unterstützen einander und informieren sich gegenseitig; die BAuA informiert die Marktüberwachungsbehörden über Meldungen der Europäischen Kommission oder anderer Mitgliedstaaten.

  • Gegenseitige Unterstützungs- und Informationspflicht zwischen Marktüberwachung und BAuA.
  • BAuA leitet EU-/Mitgliedstaat-Meldungen an Marktüberwachungsbehörden weiter.