§ 20 BFSG Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden

  1. 1Die Länder stellen sicher, dass ihre Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können. 2Dafür statten sie sie mit den notwendigen Ressourcen aus. 3Sie stellen eine effiziente Zusammenarbeit und einen wirksamen Informationsaustausch ihrer Marktüberwachungsbehörden untereinander sowie zwischen ihren Marktüberwachungsbehörden und denjenigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicher.
  2. 1Die Länder erstellen eine Marktüberwachungsstrategie für Produkte im Sinne des § 1 Absatz 22Bei deren Ausarbeitung ist Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) auf Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 3Die Länder übermitteln der zentralen Verbindungsstelle gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 ihre Marktüberwachungsstrategie nach Satz 1.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

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Was regelt § 20 BFSG Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden?

§ 20 BFSG regelt die Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden für Produkte im BFSG. Die Länder müssen sicherstellen, dass diese Behörden ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können, dafür ausreichend ausgestattet sind und wirksam zusammenarbeiten, auch mit Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten. Außerdem müssen die Länder eine Marktüberwachungsstrategie für die vom BFSG erfassten Produkte erstellen. Diese Strategie ist nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2019/1020 auszugestalten und an die zentrale Verbindungsstelle zu übermitteln.

Vereinfachte, nicht rechtsverbindliche Zusammenfassung von § 20 BFSG Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Gesetzestext.