§ 20 BFSG Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden

  1. 1Die Länder stellen sicher, dass ihre Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können. 2Dafür statten sie sie mit den notwendigen Ressourcen aus. 3Sie stellen eine effiziente Zusammenarbeit und einen wirksamen Informationsaustausch ihrer Marktüberwachungsbehörden untereinander sowie zwischen ihren Marktüberwachungsbehörden und denjenigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicher.
  2. 1Die Länder erstellen eine Marktüberwachungsstrategie für Produkte im Sinne des § 1 Absatz 22Bei deren Ausarbeitung ist Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) auf Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 3Die Länder übermitteln der zentralen Verbindungsstelle gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 ihre Marktüberwachungsstrategie nach Satz 1.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

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Was regelt § 20 BFSG Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden?

Die Länder stellen sicher, dass Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgaben wahrnehmen können; sie sind mit angemessenen Ressourcen auszustatten und arbeiten national sowie grenzüberschreitend kooperativ zusammen, um die Überwachung von Produkten und Dienstleistungen sicherzustellen.

  • Länder sorgen für leistungsfähige Marktüberwachung (Personal, Ausstattung).
  • Förderung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen Behörden national und EU-weit.
  • Marktüberwachungsstrategie als Grundlage für Maßnahmen.