§ 15 BFSG Beratungsangebot der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit

1Die Beratung der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit nach § 13 Absatz 2 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung umfasst eine Beratung von Kleinstunternehmen, um diesen die Anwendung dieses Gesetzes zu erleichtern. 2Die Beratung nach Satz 1 beinhaltet auch eine Beratung von Kleinstunternehmen, die barrierefreie Dienstleistungen anbieten und erbringen möchten.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

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Was regelt § 15 BFSG Beratungsangebot der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit?

Kleinstunternehmen können das Beratungsangebot der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nutzen, um Unterstützung bei der Anwendung des Gesetzes zu erhalten. Dies gilt insbesondere auch für solche Kleinstunternehmen, die barrierefreie Dienstleistungen erbringen möchten.

  • Beratung speziell für Kleinstunternehmen.
  • Unterstützung bei der Umsetzung barrierefreier Produkte oder Dienstleistungen.
  • Bundesfachstelle als Ansprechpartner für gesetzliche Anforderungen.