§ 13 BFSG Angabe der Wirtschaftsakteure, Verordnungsermächtigung

  1. Der Wirtschaftsakteur hat der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen Auskunft über die Wirtschaftsakteure zu erteilen,
    1. von denen er ein Produkt bezogen hat und
    2. an die er ein Produkt abgegeben hat.
  2. Der Wirtschaftsakteur stellt sicher, dass er die Angaben nach Absatz 1 mindestens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Bezugs des Produkts oder der Abgabe des Produkts vorlegen kann.
  3. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einverständnis mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den in Absatz 2 genannten Zeitraum für einzelne Produkte zu verlängern, wenn dies im Hinblick auf die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Produkts geboten erscheint.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

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Was regelt § 13 BFSG Angabe der Wirtschaftsakteure, Verordnungsermächtigung?

Wirtschaftsakteure müssen auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde Auskunft darüber geben, von welchen Akteuren sie Produkte bezogen haben und an welche sie diese abgegeben haben. Diese Angaben müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann per Verordnung diese Frist für bestimmte Produkte verlängern.

  • Auskunftspflicht gegenüber Marktüberwachung über Bezugs- und Abgabekreise.
  • Daten müssen mindestens fünf Jahre verfügbar sein.
  • Verlängerung der Frist durch Verordnung möglich.