Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 6 und 7 entsprechend anzuwenden, wenn er
ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder
ein bereits in den Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung beeinträchtigt werden kann.
BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).
Nichtamtliche, kurze Zusammenfassung von § 12 BFSGEinführer oder Händler als Hersteller (Fehler gefunden?)
Was regelt § 12 BFSGEinführer oder Händler als Hersteller?
Bei wesentlichen Änderungen oder Anpassungen von Dienstleistungen ist zu prüfen, ob die Barrierefreiheit erhalten bleibt; bei Feststellung von Nichtkonformität sind unverzüglich Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und die zuständigen Behörden zu informieren.
Prüfungspflicht nach Änderungen.
Unverzügliche Korrekturmaßnahmen bei Nichtkonformität.