§ 12 BFSG Einführer oder Händler als Hersteller

Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 6 und 7 entsprechend anzuwenden, wenn er

  1. ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder
  2. ein bereits in den Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung beeinträchtigt werden kann.

BFSG mit letzter Änderung durch Art. 32 vom 13.05.2024 (BGBl. I Nr. 149 S. 34).

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Was regelt § 12 BFSG Einführer oder Händler als Hersteller?

Bei wesentlichen Änderungen oder Anpassungen von Dienstleistungen ist zu prüfen, ob die Barrierefreiheit erhalten bleibt; bei Feststellung von Nichtkonformität sind unverzüglich Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und die zuständigen Behörden zu informieren.

  • Prüfungspflicht nach Änderungen.
  • Unverzügliche Korrekturmaßnahmen bei Nichtkonformität.
  • Meldepflicht an zuständige Behörden.