Selbstprüfung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz BFSG Check

Mit diesem BFSG Check können Sie einfach und kostenlos prüfen, ob Sie vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen sind.

Der Anwendungsbereich mit den ganzen Varianten und Ausnahmen ist nicht so einfach zu überblicken. Die Folgen im Falle des Anwendungsbereiches sind mitunter erheblich. Daher lohnt es sich rechtzeitig mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zu befassen. Welche konkreten Verbesserungen womöglich anstehen, können Sie der WCAG Checkliste entnehmen.

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob das BFSG für die eigenen Leistungen und Produkte gilt.
Dafür haben wir den einfachen, kostenlosen, interaktiven Selbst-Test BFSG Check entwickelt. Über die Fußnoten gelangen Sie zu weiterführenden Hinweisen, Verweisen zu den relevanten Gesetzesstellen.

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BFSG Check*

* Der BFSG Check ist ein Test, welcher die wesentlichen Kriterien des Anwendungsbereiches in vereinfachter Form überprüft. Erklärungsbedürftige und unbestimmte Rechtsbegriffe werden für eine bessere Verständlichkeit vereinfacht und reduziert.
Rechtlich verbindlich kann das Ergebnis des Selbsttests daher nicht sein.


Erläuterungen und Verweise zum BFSG-Check

  1. § 1 Abs. 3 BFSG regelt den Dienstleistungsbereich. ↩︎
  2. Nach § 1 Abs. 3 BFSG greift das BFSG im Dienstleistungsbereich (inkl. Online-Shops, siehe folgende Fußnote) nur gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Dazu muss klar und eindeutig ersichtlich sein, dass Verbraucher (B2C, D2C) ausgeschlossen sind, sich das Angebot nur an Unternehmen im Sinne von § 14 BGB richtet. ↩︎
  3. § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG spricht von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Das ist in § 2 Nr. 26 BFSG definiert und erfasst auf jeden Fall alle Webseiten, Online-Shops, Apps, über die direkt online ein Vertrag (Kauf, Buchung, etc.) zustande kommen kann. ↩︎
  4. § 2 Nr. 26 BFSG erweitert Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG auch auf elektronische Dienstleistungen, die auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags (elektronisch) erbracht werden. Die Abgrenzung kann durch den weiten Wortlaut im Einzelfall schwierig werden. Jede geschäftliche B2C-Webseite mit digitalen Reservierungs- oder Buchungstools für eine individuelle, konkrete Anfrage dürfte diese Kriterien erfüllen. Rein informative Webseiten mit nur allgemeinen Kontaktdaten dürften dagegen nicht ausreichen. Mehr dazu in den häufigen Fragen. ↩︎
  5. § 3 Abs. 3 S. 1 BFSG in Verbindung mit § 2 Nr. 17 BFSG schließt im sogenannten Dienstleistungsbereich inkl. „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ wie Onlineshops (nicht für die Produkte selbst) Kleinstunternehmen aus. Das sind die Kriterien für die Einstufung als Kleinstunternehmen. Mehr zur Berechnung der Mitarbeiteranzahl. ↩︎
  6. Der erste Geltungstag ist der 29. Juni 2025. Es gibt noch einige Ausnahmen wie für Webseiten, die als unveränderbare Archive gelten oder Bereiche bei Karten-Diensten nach § 1 Abs. 4 BFSG. Auch könnte eine unverhältnismäßige Belastung nach § 17 BFSG mit Anlage 4 BFSG ausnahmsweise in Betracht kommen. Dazu gelten für wenige, spezifische Dienstleistungen und Produkte auch längere Fristen, vgl. § 38 BFSG. ↩︎
  7. § 1 Abs. 2 BFSG listet spezifische Produktarten auf, die unter das BFSG fallen. Das sind vereinfacht Produkte mit einem interaktiven Display. ↩︎
  8. § 1 Abs. 3 Nr. 4 BFSG betrifft E-Books und hierfür bestimmte Software. ↩︎
  9. § 1 Abs. 3 Nr. 3 BFSG umfasst Bankdienstleistungen für Verbraucher. Der Verbraucherhinweis ist übrigens teleologisch überflüssig. ↩︎
  10. § 1 Abs. 3 Nr. 1 BFSG. ↩︎
  11. § 1 Abs. 3 Nr. 2 BFSG umfasst Webanwendungen, elektronische Tickets, Reiseinformationen und Selbstbedienungsterminals von Personenbeförderungsdiensten. Lokale städtische, kommunale Anbieter sind teilweise ausgenommen. ↩︎
  12. § 1 Abs. 2 Nr. 5 BFSG. ↩︎
  13. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BFSG spricht von Hardwaresysteme(n) für Universalrechner für Verbraucher einschließlich der für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme. ↩︎
  14. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BFSG spezifiziert Selbstbedienungsterminals weiter, wie für Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten. ↩︎
  15. § 1 Abs. 2 Nr. 3, 4 BFSG spricht von Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang für Telekommunikationsdienste oder für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten. ↩︎

Fragen, Fehler, Hinweise?

Sie haben eine Frage, einen Fehler gefunden oder Verbesserungsvorschläge?
Sehr gut, wir freuen uns auf Ihre Nachricht an kontakt@bfsg-gesetz.de (zu den Kontaktdaten).


Änderungsverlauf BFSG Check

  • 27.01.2025
    Konkretisierung Geltungsdatum sowie Kleinstunternehmen.
  • 21.01.2025
    Spezifische Ergänzung für Websites im Hinblick auf Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, vgl. Fußnote 4.
  • 09.09.2024
    Korrektur einer Schleife bei spezieller Antwortfolge.
  • 05.09.2024
    Initiale Version des BFSG Checks.
BFSG Check - Selbstprüfung Ergebnis
BFSG Check – schematische Darstellung der Selbstprüfung, ob Website erfasst oder nicht

Aktualisiert zuletzt am 30.06.2025 Zitierweise Druckversion Fehler gefunden?